KI für Berufsgeheimnisträger: Was § 203 StGB bei ChatGPT & Co. verlangt
Hat ChatGPT eine Schweigepflicht? Worauf Anwälte, Ärzte, Steuerberater und Psychotherapeuten bei KI achten müssen, was die Kammern sagen und warum lokale KI die einfachste Antwort ist.
Stand: 2026-10-06
Ein Mandantenschreiben zusammenfassen, einen Arztbrief glätten, eine Steuerakte durchsuchen: Für genau solche Aufgaben ist KI gemacht. Wer einem Berufsgeheimnis unterliegt, hat dabei aber zwei Fragen zu klären statt einer. Die erste ist der Datenschutz nach der DSGVO, den unser Ratgeber DSGVO-konforme KI behandelt. Die zweite ist das Strafrecht: Wer ein anvertrautes Geheimnis unbefugt weitergibt, macht sich nach § 203 StGB strafbar, auch wenn der Empfänger ein KI-Dienst ist.
Dieser Ratgeber erklärt, was das Gesetz und die Berufsrechte verlangen, was die Kammern zu KI sagen und was die großen Anbieter vertraglich anbieten. Er ersetzt keine Rechtsberatung, und an mehreren Stellen ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt; wir sagen jeweils, wo.
Hat ChatGPT eine Schweigepflicht?
Nicht von sich aus. Die Schweigepflicht trifft zuerst Sie. § 203 Abs. 1 StGB bestraft, wer „unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart“, das ihm in seinem Beruf anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Seit November 2017 erlaubt das Gesetz, Dienstleister einzubeziehen, etwa einen IT-Dienstleister. Berufsgeheimnisträger „dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist“ (§ 203 Abs. 3 Satz 2). Die Kehrseite steht in Abs. 4: Strafbar macht sich auch, wer „nicht dafür Sorge getragen hat“, dass eine solche mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn diese das Geheimnis dann unbefugt weitergibt. Arbeitet ein Anbieter als mitwirkende Person für Sie, macht sich nach Abs. 4 auch strafbar, wer dort Ihre Daten unbefugt weitergibt; dafür zu sorgen, dass er zur Geheimhaltung verpflichtet ist, bleibt Ihre Aufgabe.
Für KI heißt das: Ein Anbieter kann grundsätzlich mitwirkende Person sein. Dafür müssen zwei Dinge stimmen. Die Weitergabe muss erforderlich sein, und der Anbieter muss zur Geheimhaltung verpflichtet sein. Für frei zugängliche Dienste wie ChatGPT verneinen das die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer (siehe unten).
Wen das betrifft
§ 203 Abs. 1 StGB nennt unter anderem:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und andere Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung, nach allgemeiner Auffassung auch Psychotherapeuten
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter Abschlussprüfung
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
- Berater in anerkannten Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
- private Kranken-, Unfall- und Lebensversicherer
Anders als die DSGVO schützt § 203 nicht nur personenbezogene Daten. Auch das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens, das Sie als Steuerberater oder Anwalt betreuen, fällt darunter. Eine Anonymisierung nach DSGVO-Maßstab genügt deshalb nicht automatisch.
Was die Berufsrechte zusätzlich verlangen
Für Anwälte und Steuerberater regeln § 43e BRAO und der wortgleich aufgebaute § 62a StBerG, wie Dienstleister einbezogen werden dürfen. Die wichtigsten Punkte:
- Textform: „Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform.“ Textform heißt: lesbar und dauerhaft gespeichert, etwa als E-Mail oder PDF, ohne eigenhändige Unterschrift. Darin ist der Dienstleister „unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten“.
- Ausland: Bei Dienstleistungen im Ausland darf der Zugang nur eröffnet werden, „wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist“. Ob dabei auf das Datenschutzniveau abgestellt werden kann, ist laut Bundesrechtsanwaltskammer „nicht abschließend geklärt“; sie empfiehlt, Anbieter mit Servern in Deutschland oder Europa zu bevorzugen.
- Einzelnes Mandat: Dient die Dienstleistung „unmittelbar einem einzelnen Mandat“, braucht es die Einwilligung des Mandanten.
Für Ärztinnen und Ärzte sagt die (Muster-)Berufsordnung in § 9 Abs. 4, dass sie gegenüber mitwirkenden Dienstleistern zur Offenbarung befugt sind, soweit erforderlich. Und: Ärztinnen und Ärzte „haben dafür zu sorgen, dass die mitwirkenden Personen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden“. Verbindlich wird die Musterordnung erst über die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer.
Was die Kammern zu KI sagen
Bundesrechtsanwaltskammer (Hinweise zum Einsatz von KI, Stand Dezember 2024): Mandatsgeheimnisse dürfen „nur unter den strengen Voraussetzungen nach § 43e BRAO an Anbieter von KI-Tools offenbart werden“. Wer anonymisiert, muss gründlich sein: „Dabei reicht es regelmäßig nicht, Namen und Anschriften von Mandanten zu entfernen, wenn sich Mandatsinformationen aus dem Kontext ergeben können.“ Bei Sprachmodellen wie ChatGPT sei die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen „nach aktuellem Stand der Technik nicht erforderlich“, eine Fußnote ergänzt, das gelte „jedenfalls für die frei zugänglichen Betriebsmodelle“.
Bundessteuerberaterkammer (FAQ KI, Stand Januar 2026): Öffentlich zugängliche Dienste wie ChatGPT übermitteln Eingaben an den Anbieter, „ohne spezielle Geheimhaltungsvereinbarung“. Die Kammer folgert: „Ohne ausreichende vertragliche Absicherung ist dies ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitsplicht“ [sic]. Ob für die Arbeit an einem einzelnen Mandat die Einwilligung des Mandanten nötig ist, sei „nicht zweifelsfrei zu beantworten“.
Bundesärztekammer (Stellungnahme „Künstliche Intelligenz in der Medizin“, veröffentlicht Mai 2025): „Da Systeme wie ChatGPT keine datenschutzkonforme Umgebung bieten, sind sie nicht für die Verarbeitung von Patientendaten oder zur Dokumentation geeignet.“ Externe Betreiber von KI-Systemen seien zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Bundespsychotherapeutenkammer (Praxis-Info „Administrative KI in Ihrer Praxis“, Februar 2026) unterscheidet nach dem Speicherort der Daten. Bei KI in der Cloud verlassen die Daten die Praxis, dann sind Patientendaten „zwingend zu anonymisieren oder zu verschlüsseln“. Bei eigener Hardware in der Praxis ist dagegen „neben allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen wie regelmäßigen Updates keine zusätzliche Verschlüsselung oder Anonymisierung der Daten notwendig“.
Was die Anbieter vertraglich anbieten
Für Geschäftskonten sagen alle drei großen Anbieter zu, Eingaben nicht für das Training zu verwenden, und bieten einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung an (der Anbieter verarbeitet Ihre Daten dann nur nach Ihrer Weisung, Art. 28 DSGVO). Das ist die Voraussetzung, nicht schon die Lösung: Für Anwälte und Steuerberater verlangt das Berufsrecht eine Verpflichtung in Textform mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, für Ärzte eine schriftliche. Ob eine allgemeine Vertraulichkeitsklausel das erfüllt, ist offen.
| Anbieter | Training mit Ihren Eingaben | Vertraulichkeit im Vertrag | § 203 StGB ausdrücklich |
|---|---|---|---|
| OpenAI (ChatGPT Business, Enterprise, API) | „By default, we do not use your business data for training our models.“ | Vertrag zur Auftragsverarbeitung, Personen „committed themselves to confidentiality“ | in den gelesenen Bedingungen nicht erwähnt |
| Microsoft (Copilot mit Geschäftskonto) | „werden nicht zum Trainieren von Foundation LLMs verwendet“ | Vertrag zur Auftragsverarbeitung gilt für Copilot | Zusatzvereinbarung für § 203 für Kunden mit Konzernvertrag oder Microsoft-Kundenvertrag, sonst über den Händler; ob sie Copilot abdeckt, sagt Microsoft nicht ausdrücklich |
| Google (Gemini in Workspace) | keine Nutzung zum Training „ohne dass der Kunde zuvor seine Berechtigung oder eine Anweisung dazu erteilt hat“ | Personen „under an obligation of confidentiality“ | in den gelesenen Bedingungen nicht erwähnt |
Bei kostenlosen und privaten Konten fehlt diese Grundlage. Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass Eingaben dort „oftmals zu Trainingszwecken weiterverwendet werden“.
Offen ist, ob die Zustimmung zu Standardbedingungen die Verpflichtung in Textform „unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen“ erfüllt, die § 43e BRAO und § 62a StBerG verlangen. Keine der Quellen, die wir gelesen haben, beantwortet das. Klären Sie es vor dem Einsatz mit Ihrer Kammer oder anwaltlich.
Der einfachste Weg: KI, die das Haus nicht verlässt
Läuft das Sprachmodell auf einem Rechner in Ihrer Kanzlei oder Praxis und schaltet die Software kein Modell in der Cloud zu, gibt es keinen Anbieter, dem Sie etwas offenbaren. Genau das meint die Bundespsychotherapeutenkammer mit KI auf eigener Hardware. Zwei Dinge bleiben trotzdem zu prüfen:
- Telemetrie: Auch lokale Programme können Nutzungsdaten senden; Ollama und LM Studio nach eigenen Angaben nicht Ihre Inhalte. Welche Programme was übertragen, steht in DSGVO-konforme KI.
- Wartung: Wer den Rechner betreut, etwa Ihr IT-Dienstleister, kann wiederum mitwirkende Person im Sinne von § 203 sein und braucht dann dieselbe Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
Welche Modelle auf welcher Hardware laufen, zeigt unsere Übersicht Lokale KI für Kundendaten und interne Unterlagen. Wie der Einstieg gelingt, erklärt KI lokal betreiben.
Drei Wege im Überblick
- Nur abstrakt fragen. Keine Angaben, die auf Mandanten oder Patienten schließen lassen, auch nicht über den Zusammenhang. Geht mit jedem Dienst, schränkt aber ein, wofür Sie KI einsetzen können.
- Cloud-KI mit Geschäftskonto und Vertrag. Vertrag zur Auftragsverarbeitung, Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Textform, Prüfung des Auslandsbezugs, bei einzelnen Mandaten gegebenenfalls Einwilligung. Mehrere Rechtsfragen sind dabei offen. Für Psychotherapeuten verlangt die Kammer in der Cloud zusätzlich Anonymisierung oder Verschlüsselung.
- Lokale KI. Die Inhalte verlassen das Haus nicht. Der Aufwand liegt in Hardware und Einrichtung; Verträge braucht es nur mit dem, der den Rechner betreut.
Wenn es geschäftlich wird
Welcher Weg für Ihre Kanzlei oder Praxis trägt, hängt an Ihren Daten, Ihrem Berufsrecht und Ihrer vorhandenen Technik. Wenn Sie jemanden brauchen, der die technische Umsetzung mit den Vorgaben Ihres Berufsrechts abgleicht, führt die KI-Beratung von minoka genau dort hin; die rechtliche Prüfung bleibt bei Ihrer Kammer oder Ihrer Anwältin. für die Umsetzung mit lokalen Modellen gibt es die KI-Implementierung.
Die Belege im Einzelnen
Alle Zitate sind am 6. Oktober 2026 an der Quelle geprüft:
- § 203 StGB (Abs. 3 und 4 in dieser Form seit dem Gesetz vom 30. Oktober 2017, BGBl. I S. 3618), § 43e BRAO, § 62a StBerG
- Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung, Fassung vom Mai 2026 und „Von ärztlicher Kunst mit Künstlicher Intelligenz“, darin die Stellungnahme „Künstliche Intelligenz in der Medizin“
- Bundesrechtsanwaltskammer: Hinweise zum Einsatz von KI, Stand Dezember 2024
- Bundessteuerberaterkammer: FAQ KI im steuerberatenden Berufsstand
- Bundespsychotherapeutenkammer: Praxis-Info Administrative KI
- OpenAI: Enterprise Privacy und Data Processing Addendum (gelesen über die Kopie im Internet Archive, die Seite selbst ließ keinen automatischen Abruf zu)
- Microsoft: Daten, Datenschutz und Sicherheit für Microsoft Copilot und Microsoft Cloud Compendium
- Google: Generative KI in Google Workspace, Datenschutz und Cloud Data Processing Addendum
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